Die natürliche Person im römischen Recht

Por: Anavitarte, E. J.*

Im römischen Recht ist die natürliche Person das lebende und rechtsfähige Individuum der Gattung Mensch.

Diese Fähigkeit kann nach verschiedenen Kriterien wie ihrer Freiheit, ihrer Staatsbürgerschaft, ihren familiären Beziehungen, ihrem Alter, ihrem sozialen Status oder ihrem Geschlecht verbessert, verringert oder verändert werden. Im römischen Recht war Person gleichbedeutend mit Rechtsfähigkeit.

Für das römische Recht ist die Zivilpersönlichkeit nicht gleichbedeutend mit der conditio humana, sondern mit einem Maß an Schutz und sozialer und rechtlicher Anerkennung der Menschen. Diese Doktrin wird bis heute aufrechterhalten, mit dem Unterschied, dass dieses Maß an Schutz nun allen Individuen durch Mechanismen wie die Menschenrechte zuerkannt wird.

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